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Als Handwerker durchstarten

Sie möchten sich im Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe selbstständig machen, haben handwerksrechtliche Fragen oder benötigen Unterstützung für die Eintragung? Dann sprechen Sie uns gerne an.

Handwerksrolle / Handwerkskammerbeitrag

Die Mitgliedschaft eines Handwerksbetriebs bei der Handwerkskammer ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Mitarbeiter der Abteilung Handwerksrolle beraten Sie bei

  • der Eintragung und Löschung von Unternehmen
  • handwerksrechtlichen und gewerberechtlichen Fragen
  • Verfahrensfragen zur Beantragung von Ausnahmebewilligungen und
    Ausübungsberechtigungen gemäß §§ 8, 9, 7a und 7b HwO
  • Fragen zur Anerkennung gleichwertiger Berufsabschlüsse als Eintragungsvoraussetzung für die Handwerksrolle (z.B. Diplom-, Techniker- oder Industriemeisterprüfungen)
  • Handelsregisterangelegenheiten
  • handwerks-, firmen- und wettbewerbsrechtlichen Fragen
  • Fragen zum Handwerkskammerbeitrag

Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, werden in die Handwerksrolle eingetragen. Die Eintragung ist vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu beantragen. Die Eintragungsvoraussetzungen sind in § 7 HwO geregelt.

Betriebe, die ausschließlich ein zulassungsfreies Handwerk oder eine handwerksähnliche Tätigkeit ausüben, werden in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke
oder handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen.

Informationen zur Berufsvielfalt - und somit zur Eintragungspflicht - finden Sie hier.

Simon Alex Leiter der Handwerksrolle und -recht / Handwerkskammerbeitrag Telefon 04941 1797-44 s.alex@hwk-aurich.de

Gebühren

Verwaltungsgebühr für Eintragungen und Registierung

Für die Eintragung bzw. Registrierung Ihres Betriebs wird zunächst eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung der Handwerkskammer für Ostfriesland.

Beispielsweise kostet die Eintragung in die Handwerksrolle

  • einschließlich Handwerkskarte mit Meisterprüfung, Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung oder sonstiger Berechtigung 180 Euro
  • juristischer Personen, Personengesellschaften und Betriebe mit angestelltem Betriebsleiter in die Handwerksrolle 360 Euro
  • in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe sowie in das
    Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke 160 Euro

Wenn Sie weitere Fragen haben oder genauere Auskünfte wünschen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Die Kontaktdaten unser Mitarbeiter finden Sie hier. Die Öffnungszeiten sind unter diesemLink einsehbar.

Weitere Ansprechpartner der Abteilung Handwerksrolle

  • Handwerksrecht
  • Eintragungen/
    Löschungen
  • Betriebsauskünfte
  • Unerlaubte Handwerks- oder Gewerbeausübung (Schwarzarbeit)
  • (zuständig für Landkreis Leer und Landkreis Wittmund)
  • Handwerksrecht
  • Eintragungen/
    Löschungen
  • Betriebsauskünfte
  • Unerlaubte Handwerks- oder Gewerbeausübung (Schwarzarbeit)
  • (zuständig für Landkreis Aurich und Stadt Emden)
  • Sekretariat
  • Betriebsauskünfte

Von der Berufsvielfalt im Handwerk bis hin zur Eintragungspflicht

Anders als in den meisten europäischen Ländern, in denen Betriebsgröße, Beschäftigtenzahl oder Umsatzhöhe die Zugehörigkeit zum Handwerk definieren, zählt in Deutschland nur eines: Welche Arbeit leistet der Betrieb?

Wenn er sein Gewerbe "insgesamt oder in wesentlichen Tätigkeiten handwerksmäßig" betreibt, so bestimmt es §1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), gehört er zum zulassungspflichtigen Handwerk. Im Falle der Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, ergibt sich die Eintragungspflicht aus §18 zur Handwerksordnung.

Die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer

Die Handwerksordnung regelt unter anderem, für welche selbstständigen Gewerbetreibenden ihre Vorschriften gelten.

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In der Anlage A sind die zulassungspflichtigen Berufe aufgeführt, für deren selbstständige Ausübung eine Qualifikationsvoraussetzung erforderlich ist.

In der Anlage B Abschnitt 1 sind die zulassungsfreien Handwerke erfasst, die ohne Befähigungsnachweis ausgeübt werden können und auch in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer fallen. In den zulassungsfreien Handwerken ist der Erwerb einer Meisterprüfung möglich und sinnvoll, aber keine Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit.

In der Anlage B Abschnitt 2 sind die handwerksähnlichen Gewerbe zusammengefasst. Auch diese können ohne weiteren Befähigungsnachweis ausgeübt werden.

Eintragungspflichtige Handwerke gemäß Anlage A HwO
sowie anzeigepflichtige zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe gemäß Anlage B Abschnitt 1 und 2 HwO

  1. Maurer und Betonbauer
  2. Ofen- und Luftheizungsbauer
  3. Zimmerer
  4. Dachdecker
  5. Straßenbauer
  6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  7. Brunnenbauer
  8. Steinmetz und Steinbildhauer
  9. Stuckateure
  10. Maler und Lackierer
  11. Gerüstbauer
  12. Schornsteinfeger
  13. Metallbauer
  14. Chirurgiemechaniker
  15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
  16. Feinwerkmechaniker
  17. Zweiradmechaniker
  18. Kälteanlagenbauer
  19. Informationstechniker
  20. Kraftfahrzeugtechniker
  21. Land- und Baumaschinenmechatroniker
  22. Büchsenmacher
  23. Klempner
  24. Installateur und Heizungsbauer
  25. Elektrotechniker
  26. Elektromaschinenbauer
  27. Tischler
  28. Boots- und Schiffbauer
  29. Seiler
  30. Bäcker
  31. Konditor
  32. Fleischer
  33. Augenoptiker
  34. Hörakustiker
  35. Orthopädietechniker
  36. Orthopädieschuhmacher
  37. Zahntechniker
  38. Friseure
  39. Glaser
  40. Glasbläser und Glasapparatebauer
  41. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  42. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  43. Werkstein und Terrazzohersteller
  44. Estrichleger
  45. Behälter und Apparatebauer
  46. Parkettleger
  47. Rolladen- und Sonnenschutztechniker
  48. Dreschler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  49. Böttcher
  50. Glasveredler
  51. Schilder- und Lichtreklamehersteller
  52. Raumausstatter
  53. Orgel- und Harmoniumbauer
  1. (weggefallen)
  2. (weggefallen)
  3. (weggefallen)
  4. (weggefallen)
  5. Uhrmacher
  6. Graveure
  7. Metallbildner
  8. Galvaniseure
  9. Metall- und Glockengießer
  10. Präzisionswerkzeugmechaniker
  11. Gold- und Silberschmiede
  12. (weggefallen)
  13. (weggefallen)
  14. Modellbauer
  15. (weggefallen)
  16. Holzbildhauer
  17. (weggefallen)
  18. Korb- und Flechtwerkgestalter
  19. Maßschneider
  20. Textilgestalter (Sticker, Weber,Klöppler, Posamentierer, Stricker)
  21. Modisten
  22. (weggefallen)
  23. Segelmacher
  24. Kürschner
  25. Schuhmacher
  26. Sattler und Feintäschner
  27. (weggefallen)
  28. Müller
  29. Brauer und Mälzer
  30. Weinküfer
  31. Textilreiniger
  32. Wachszieher
  33. Gebäudereiniger
  34. (weggefallen)
  35. Feinoptiker
  36. Glas- und Porzellanmaler
  37. Edelsteinschleifer und -graveure
  38. Fotografen
  39. Buchbinder
  40. Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
  41. (weggefallen)
  42. (weggefallen)
  43. Keramiker
  44. (weggefallen)
  45. Klavier- und Cembalobauer
  46. Handzuginstrumentenmacher
  47. Geigenbauer
  48. Bogenmacher
  49. Metallblasinstrumentenmacher
  50. Holzblasinstrumentenmacher
  51. Zupfinstrumentenmacher
  52. Vergolder
  53. (weggefallen)
  54. Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  55. Bestatter
  56. Kosmetiker
  1. Eisenflechter
  2. Bautentrocknungsgewerbe
  3. Bodenleger
  4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
  5. Fuger (im Hochbau)
  6. (weggefallen)
  7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
  8. Betonbohrer und -schneider
  9. Theater- und Ausstattungsmaler
  10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
  11. Metallschleifer und Metallpolierer
  12. Metallsägen-Schärfer
  13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen
    ohne chemische Verfahren)
  14. Fahrzeugverwerter
  15. Rohr- und Kanalreiniger
  16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
  17. Holzschuhmacher
  18. Holzblockmacher
  19. Daubenhauer
  20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
  21. Muldenhauer
  22. Holzreifenmacher
  23. Holzschindelmacher
  24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  25. Bürsten- und Pinselmacher
  26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
  27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
  28. Fleckteppichhersteller
  29. (weggefallen)
  30. Theaterkostümnäher
  31. Plisseebrenner
  32. (weggefallen)
  33. Stoffmaler
  34. (weggefallen)
  35. Textil-Handdrucker
  36. Kunststopfer
  37. Änderungsschneider (ehemals Flickschneider)
  38. Handschuhmacher
  39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
  40. Gerber
  41. Innerei-Fleischer (Kuttler)
  42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
  43. Fleischzerleger, Ausbeiner
  44. Appreteure, Dekateure
  45. Schnellreiniger
  46. Teppichreiniger
  47. Getränkeleitungsreiniger
  48. (weggefallen)
  49. Maskenbildner
  50. (weggefallen)
  51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
  52. Klavierstimmer
  53. Theaterplastiker
  54. Requisiteure
  55. Schirmmacher
  56. Steindrucker
  57. Schlagzeugmacher

Handwerkskammerbeitrag

Für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer zahlen Sie einen jährlichen Betrag, der sich aus der geltenden Beitragsordnung der Handwerkskammer für Ostfriesland ergibt. Immer wieder gibt es Fragen zum Handwerkskammerbeitrag. Hier haben wir Antworten zu den häufigsten Fragen zusammengestellt:

Die Beiträge tragen zur Finanzierung der Tätigkeit und der Aufgaben der Hand- werkskammer bei. Sie vertritt die Interessen des Handwerks gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und den Medien. Handwerksbetriebe profitieren von einem umfassenden praxisnahen und kostenlosen Informations- und Beratungsangebot. Gelder fließen auch in die Begleitung der Ausbildung junger Menschen sowie in die Bereitstellung der gesamten Infrastruktur, mit der Meistern und Beschäftigten breite Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten werden.

Auch wer noch keinen direkten Kontakt mit der Handwerkskammer hatte, profitiert von ihrer Arbeit, ohne es sofort zu registrieren. Neben den gesetzlichen Aufgaben aus der Selbstverwaltung, engagieren sich die ehrenamtlichen Vertreter und die Mitarbeiter in der Interessenvertretung für das gesamte Handwerk und setzen sich für die Förderung der Handwerkswirtschaft ein. Insbesondere geht es hier darum, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern. In Zusammenarbeit mit den anderen Handwerksorganisationen auf Landes- , Bundes- und EU-Ebene wird diese Aufgabe mit großem Nachdruck wahrgenommen.

Die Einnahmen aus Handwerkskammerbeiträgen liefern seit Jahren einen Anteil von ca. 35 Prozent zu den Gesamteinnahmen des Haushalts der Handwerkskammer für Ostfriesland.

Der Beitragsmaßstab wird regelmäßig von der Vollversammlung der Handwerkskammer festgelegt. Der Beitragsbeschluss berücksichtigt sowohl den Gleichheitsgrundsatz wie auch die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Beitragszahlers.

Berechnungsgrundlage für den Beitrag ist der Gewerbeertrag, den das Finanzamt für das drei Jahre zurückliegende Steuerjahr festsetzt. Wenn kein Gewerbeertrag festgesetzt wurde, ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb die Berechnungsgrundlage.

Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Darüber hinaus ergeht der Beitragsbescheid unter dem Vorbehalt der Änderungsbefugnis, soweit sich die Bemessungsgrundlage nachträglich ändert.
Sollten Rückfragen zum Beitragsbescheid bestehen bzw. dem Bescheid offensichtliche Unrichtigkeiten zu Grunde liegen, wenden Sie sich bitte innerhalb der Klagefrist an die Handwerkskammer. Gegebenenfalls kann durch die Sachverhaltsaufklärung ein geänderter Beitragsbescheid erlassen werden, so dass die Notwendigkeit einer Klage - die mit Kosten verbunden ist - vermieden werden kann. Die Frist zur Klageerhebung wird durch die formlose Sachverhaltsaufklärung allerdings nicht beeinflusst.

Ja, das ist möglich, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für den Betriebsinhaber verbunden wäre. Im Einzelfall lässt sich dies mit den Ansprechpartnern in der Handwerkskammer klären.

Erklärvideo zur Beitragsordnung

Warum zahlt man einen Mitgliedsbeitrag?

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Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt

Illegale wirtschaftliche Tätigkeiten sind eine Gefahr für die gesamte Wirtschaft. Auch für das Handwerk. Nach der Handwerksordnung arbeitet u. a. derjenige "schwarz", der ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle als stehendes Gewerbe selbstständig ausübt.

Deshalb unterstützt die Handwerkskammer den Kampf gegen die Schwarzarbeit. Sie können uns in der Wahrnehmung dieser Aufgabe unterstützen indem Sie "schwarze Schafe" melden! Wir können Sie bei der Meldung des Verdachts aus organisatorischen Gründen allerdings nur unterstützen und beraten.

Wenn Sie einen Verdacht haben, den Sie mit uns besprechen möchten, stehen Ihnen unsere zuständigen Ansprechpartner/innen gerne zur Verfügung.

Meldung unerlaubter Handwerksausübung

Für die Meldung eines Verdachts der unerlaubten Handwerks- oder Gewerbeausübung (Schwarzarbeit) verwenden Sie bitte den hier eingestellten Meldebogen und senden diesen an die Vertreter der nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit zuständige Behörde.

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